Satzung des 1. BSV „Wacker“ Langenleuba-Oberhain (e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „1. Ballspielverein „Wacker“ Langenleuba-Oberhain e.V.“.
2. Die Vereinsfarben sind gelb–schwarz.
3. Gründungstag des Vereins ist der 26.09.1980.
4. Der Verein hat seinen Sitz in Langenleuba-Oberhain und ist im Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Gewählte Vereinsämter können gegen
Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Rahmen der haushaltrechtlichen
Möglichkeiten ausgeübt werden. Mitglieder des Vereins haben insofern Sie im Auftrag
des Vereins eine Tätigkeit ausüben Anspruch auf Aufwendungsersatz.
2. Vornehmliche Aufgabe des Vereins ist, Sport zu betreiben und in seiner Gesamtheit zu
fördern sowie Veranstaltungen im Rahmen der Jugendpflege, des allgemeinen Interesses
und Gemeinwohles durchzuführen.
3. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied der zur Förderung und Durchführung des Sportes und
Vereinszweckes geschaffenen Landes- und Fachverbände.
2. Der Verein regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen
dieser Organisationen selbständig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Personen, die
sich nach dem Gesetz nicht selbst vertreten können, bedürfen der Erklärung des oder der
gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend.
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Gibt der Vorstand dem Antrag nicht statt, ist er nicht verpflichtet, die Gründe dafür
dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
4. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
5. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, Sie sind
jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder
b) gröblich und schuldhaft gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins oder
übergeordneter Organisationen verstoßen hat oder
c) mehr als 12 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat.
4. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, vor dem
Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und ihrer Ordnungen gleiche Rechte und
Pflichten.
2. Alle Mitglieder des Vereins, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein
uneingeschränktes Stimmrecht in Versammlungen, welches nur persönlich ausgeübt
werden darf. Alle anderen Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht.
3. Wählbar zu einem Amt innerhalb des Vorstandes ist jedes volljährige Mitglied.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und in allen Sportarten mitzuwirken..
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
6. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der gem. § 3 übergeordneten
Organisationen müssen befolgt werden.
7. Kein Mitglied darf gegen die Interessen des Vereins handeln.
8. Jedes Mitglied soll nach Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben und -ziele
mitwirken.
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9. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitgliedsbeiträge pünktlich zu leisten.
§ 7 Beiträge
1. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen
2. Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Feststellung der Mitgliedsbeiträge und des Haushaltsplans.
2. Im ersten Quartal des Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bekanntmachung der Einberufung erfolgt
durch Aushang im Vereinsheim und im Informationskasten sowie durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Stadt Penig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
4. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung einreichen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden
oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung
oder Wahlordnung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Beiträge zum
Gegenstand haben.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände
dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung
mit der Einladung bekannt zu geben.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
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7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen
offen durch Handzeichen. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. § 13 bleibt hiervon unberührt.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, welches die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen
Abstimmungsergebnis enthalten muss. Dieses ist vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner
Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht laut Satzung der Mitgliederversammlung
zukommen. Der Vorstand kann im Zweifelsfall bestimmte Aufgaben der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
2. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Jugendleiter,
und vier Beisitzern.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand
aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl
des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren
5. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, soweit die Satzung nichts anderes regelt.
6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei offen durch Handzeichen abgestimmt wird.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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7. Über die Versammlungen des Vorstandes ist ein Protokoll in laufender und nummerierter
Folge zu führen, dass die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis, Zahl und
Namen der Erschienen enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom
Kassenwart zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
1. Durch die Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die
satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
§ 12 Wahlen
1. Sämtliche Wahlen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, nach der
Wahlordnung durchgeführt.
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn der Antrag
auf Auflösung rechtzeitig gemäß § 9 bekannt gegeben worden ist und bei der Abstimmung
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Sind weniger
Stimmen vertreten, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen mit gleicher Tagesordnung. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Kassenwart bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Penig, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt am 01.04.2008 in Kraft und setzt alle vorhergehenden außer Kraft.
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Anhang A: Beitrags- und Finanzordnung
1. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die
Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug oder durch Überweisung des Mitglieds auf das
Konto des Vereins.
2. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2017 gelten rückwirkend ab dem
01.01.2017 folgende Beiträge:
2.1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder über 16 Jahre 6,00 € pro Monat.
2.2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für passive Mitglieder über 16 Jahre 5,00 € pro Monat.
2.3. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 4,00 € pro Monat. Dieser gilt für Kinder bis 16
Jahre, Schüler, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose.
2.4. Kinder von Vereinsmitgliedern sind bis zum 16. Lebensjahr beitragsfrei.
2.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2.6. Personen welche nicht Vereinsmitglied sind, zahlen pro Trainingseinheit oder Spiel in
kostenpflichtigen Sportstätten, wie Turnhalle oder Sportplatzgelände, jeweils einen
Beitrag von 2,00 €.
Anhang B: Wahlordnung
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsmäßig anstehen, auf
der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig
vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen. Es kann auch offen gewählt werden, wen
niemand einer offenen Wahl wiederspricht.
3. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kann bei Wahlen kein Kandidat die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen,
ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit ist zwischen den betroffenen Kandidaten eine Stichwahl
durchzuführen.
4. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der
die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges
die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
6. Vor dem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
7. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung
eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen,
hervorgeht.
8. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt
annehmen. Auf Verlangen der Versammlung haben sich die Kandidaten vorzustellen
und auf Fragen zu antworten.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Im
Protokoll sind zu jedem Wahlgang die Für-Stimmen, Gegenstimmen und Enthaltungen/
ungültigen Stimmen nachzuweisen.
10. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, der Versammlung
bekannt zugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu
bestätigen.
hier ist die Satzung zum download
Satzung 1. BSV Langenleuba-Oberhain e.V. 2017 03 03-2.pdf