Vereinssatzung

Satzung des 1. BSV „Wacker“ Langenleuba-Oberhain (e.V.)


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „1. Ballspielverein „Wacker“ Langenleuba-Oberhain e.V.“.


2. Die Vereinsfarben sind gelb–schwarz.


3. Gründungstag des Vereins ist der 26.09.1980.


4. Der Verein hat seinen Sitz in Langenleuba-Oberhain und ist im Vereinsregister beim

zuständigen Amtsgericht eingetragen.


5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen

Fassung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Gewählte Vereinsämter können gegen

Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Rahmen der haushaltrechtlichen

Möglichkeiten ausgeübt werden. Mitglieder des Vereins haben insofern Sie im Auftrag

des Vereins eine Tätigkeit ausüben Anspruch auf Aufwendungsersatz.


2. Vornehmliche Aufgabe des Vereins ist, Sport zu betreiben und in seiner Gesamtheit zu

fördern sowie Veranstaltungen im Rahmen der Jugendpflege, des allgemeinen Interesses

und Gemeinwohles durchzuführen.


3. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.


4. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.


5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch

Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.


6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins.


7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


1. Der Verein ist Mitglied der zur Förderung und Durchführung des Sportes und

Vereinszweckes geschaffenen Landes- und Fachverbände.


2. Der Verein regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen

dieser Organisationen selbständig.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.


2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Personen, die

sich nach dem Gesetz nicht selbst vertreten können, bedürfen der Erklärung des oder der

gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend.


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Gibt der Vorstand dem Antrag nicht statt, ist er nicht verpflichtet, die Gründe dafür

dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.


3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.


4. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um

den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung

erforderlich.


5. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, Sie sind

jedoch von der Beitragszahlung befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise

geschädigt oder

b) gröblich und schuldhaft gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins oder

übergeordneter Organisationen verstoßen hat oder

c) mehr als 12 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und

trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen

Beiträge nicht eingezahlt hat.


4. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, vor dem

Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.


5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche

aus dem Mitgliedsverhältnis.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und ihrer Ordnungen gleiche Rechte und

Pflichten.


2. Alle Mitglieder des Vereins, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein

uneingeschränktes Stimmrecht in Versammlungen, welches nur persönlich ausgeübt

werden darf. Alle anderen Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht.


3. Wählbar zu einem Amt innerhalb des Vorstandes ist jedes volljährige Mitglied.


4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und in allen Sportarten mitzuwirken..


5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der

Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


6. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der gem. § 3 übergeordneten

Organisationen müssen befolgt werden.


7. Kein Mitglied darf gegen die Interessen des Vereins handeln.


8. Jedes Mitglied soll nach Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben und -ziele

mitwirken.

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9. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitgliedsbeiträge pünktlich zu leisten.


§ 7 Beiträge


1. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen


2. Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.


§ 8 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Wahl der Kassenprüfer,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Feststellung der Mitgliedsbeiträge und des Haushaltsplans.


2. Im ersten Quartal des Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine ordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bekanntmachung der Einberufung erfolgt

durch Aushang im Vereinsheim und im Informationskasten sowie durch Veröffentlichung

im Amtsblatt der Stadt Penig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter

Angabe der Tagesordnung.


3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.


4. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung einreichen. Über den Antrag entscheidet der

Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden

oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung

oder Wahlordnung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Beiträge zum

Gegenstand haben.


5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder

dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände

dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung

mit der Einladung bekannt zu geben.


6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die

Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

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7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl

der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen

offen durch Handzeichen. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes

bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen

können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder beschlossen werden. § 13 bleibt hiervon unberührt.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, welches die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen

Abstimmungsergebnis enthalten muss. Dieses ist vom Protokollführer und vom

Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 10 Vorstand


1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner

Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht laut Satzung der Mitgliederversammlung

zukommen. Der Vorstand kann im Zweifelsfall bestimmte Aufgaben der

Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.


2. Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart,

dem Jugendleiter,

und vier Beisitzern.


3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den

stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.


4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins

sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im

Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand

aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl

des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren


5. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, soweit die Satzung nichts anderes regelt.


6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung

erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei offen durch Handzeichen abgestimmt wird.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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7. Über die Versammlungen des Vorstandes ist ein Protokoll in laufender und nummerierter

Folge zu führen, dass die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis, Zahl und

Namen der Erschienen enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom

Kassenwart zu unterschreiben.


§ 11 Kassenprüfer


1. Durch die Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu

wählen.


2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die

satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung

erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand

genehmigten Ausgaben.


3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung

zu unterrichten.


§ 12 Wahlen


1. Sämtliche Wahlen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, nach der

Wahlordnung durchgeführt.


§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke


1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn der Antrag

auf Auflösung rechtzeitig gemäß § 9 bekannt gegeben worden ist und bei der Abstimmung

mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Sind weniger

Stimmen vertreten, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung

einzuberufen mit gleicher Tagesordnung. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


2. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


3. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Kassenwart bestimmt, soweit die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.


4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Penig, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 14 Inkrafttreten


1. Die Satzung tritt am 01.04.2008 in Kraft und setzt alle vorhergehenden außer Kraft.

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Anhang A: Beitrags- und Finanzordnung


1. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die

Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug oder durch Überweisung des Mitglieds auf das

Konto des Vereins.


2. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2017 gelten rückwirkend ab dem

01.01.2017 folgende Beiträge:

2.1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder über 16 Jahre 6,00 € pro Monat.

2.2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für passive Mitglieder über 16 Jahre 5,00 € pro Monat.

2.3. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 4,00 € pro Monat. Dieser gilt für Kinder bis 16

Jahre, Schüler, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose.

2.4. Kinder von Vereinsmitgliedern sind bis zum 16. Lebensjahr beitragsfrei.

2.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2.6. Personen welche nicht Vereinsmitglied sind, zahlen pro Trainingseinheit oder Spiel in

kostenpflichtigen Sportstätten, wie Turnhalle oder Sportplatzgelände, jeweils einen

Beitrag von 2,00 €.


Anhang B: Wahlordnung 


1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsmäßig anstehen, auf

der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.


2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig

vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen. Es kann auch offen gewählt werden, wen

niemand einer offenen Wahl wiederspricht.


3. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kann bei Wahlen kein Kandidat die

Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen,

ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Bei

Stimmengleichheit ist zwischen den betroffenen Kandidaten eine Stichwahl

durchzuführen.


4. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der

die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.


5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges

die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.


6. Vor dem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen

Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.


7. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung

eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen,

hervorgeht.


8. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt

annehmen. Auf Verlangen der Versammlung haben sich die Kandidaten vorzustellen

und auf Fragen zu antworten.


9. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Im

Protokoll sind zu jedem Wahlgang die Für-Stimmen, Gegenstimmen und Enthaltungen/

ungültigen Stimmen nachzuweisen.


10. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, der Versammlung

bekannt zugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu

bestätigen.


hier ist die Satzung zum download  


Satzung 1. BSV Langenleuba-Oberhain e.V. 2017 03 03-2.pdf